Allgemeine Einkaufsbedingungen der Winkhaus Unternehmensgruppe

(gültig ab 01.01.2023)


1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss

1.1

Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen (EKB) gelten ausschließlich für sämtliche Einkaufs- und Beschaffungsvorgänge von Waren, Werk- oder Dienstleistungen, die die Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG oder Unternehmen, die mit der Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind (im folgenden „Winkhaus“), mit Lieferanten eingeht bzw. in denen Winkhaus diese Lieferanten mit der Leistungserbringung beauftragt.

1.2

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Von den EKB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn und soweit wir uns damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklären. Unsere EKB gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen. Wird der Auftrag vom Lieferanten ganz oder teilweise ausgeführt, so gelten unsere Bedingungen stillschweigend als von ihm vollumfänglich anerkannt.

1.3

Nur Bestellungen in Textform sind rechtsverbindlich. Mündliche Lieferabsprachen dienen lediglich dazu, den Vertrag inhaltlich zu skizzieren. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag getroffen werden, sind in den jeweiligen Verträgen, unter Mitgeltung dieser EKB in Textform niedergelegt. Korrespondenz, die den Vertrag und dessen Inhalte betrifft, ist stets unter Angabe der Produktbezeichnung oder Bestellnummer zu führen. Die Parteien sind darüber einig, dass – soweit keine gesetzlichen Formerfordernisse bestehen und nicht in diesen EKB oder Einzelverträgen anderes geregelt ist – die Vertrags- und Lieferkorrespondenz auch unter Nutzung geeigneter digitaler Signaturen (z.B. Adobe Acrobat Sign, DocuSign etc.) geführt werden kann.

1.4

Zur Auftragsdurchführung eines Lieferanten ist eine Informationsweitergabe an die notwendigen Unterlieferanten, konkret beschränkt auf den jeweiligen Auftrag, im verkehrsüblichen Umfang gestattet. Der Lieferant wird nur geeignete Subunternehmer einsetzen und wird seine Unterlieferanten über bestehende Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber Winkhaus unterrichten und gleichermaßen zur Geheimhaltung mit entsprechendem Schutzniveau verpflichten.


2. Preise

Die vereinbarten Preise sind verbindliche Endpreise. Die Preise gelten, wenn keine andere Vereinbarung in Textform getroffen worden ist, gemäß Incoterms (2020) DAP bis zu unseren Werksstandorten bzw. bis zur Abladestelle. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, sind diese vor Annahme der Bestellung zur Genehmigung vorzulegen. Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen.


3. Lieferbedingungen, Versand und Gefahrtragung

3.1

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, Winkhaus unverzüglich mindestens in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug einzutreten droht. Vorablieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig. Liefert der Lieferant vor dem vereinbarten Liefertermin, trägt er alle damit verbundenen Kosten, insbesondere auch für die Lagerung durch Winkhaus. Sollte eine Annahme der verfrühten Lieferung für Winkhaus unmöglich sein, ist Winkhaus zur Annahmeverweigerung berechtigt.

3.2

Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung, kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von anderen Leistungen ist die Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgebend.

3.3

Die Nichteinhaltung zwischen den Parteien vereinbarter Fristen berechtigt uns nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt oder Kündigung des Vertrags. Wir können daneben auch Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Nichteinhaltung der Frist nicht zu vertreten. Einzelvertraglich kann eine Vertragsstrafe für den Fall des Lieferverzuges zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Der Anspruch auf eine einzelvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe bleibt Winkhaus auch dann erhalten, wenn Winkhaus bei der Entgegennahme/Abnahme einer Lieferung hinsichtlich der Vertragsstrafe keinen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt.

3.4

Für die Einhaltung der vereinbarten Versandvorschriften trägt der Lieferant die alleinige Verantwortung. Jeder Lieferung müssen Warenbegleitdokumente mit Zeichen, Nummer und Tag unserer Bestellung beiliegen. Winkhaus ist berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, sofern und soweit uns nicht spätestens am Tag des Eingangs ordnungsgemäße Versandpapiere (inkl. Nachweis für Einfuhrverzollung) vorliegen oder unsere Bestellzeichen nicht oder unvollständig in den Versandpapieren aufgeführt sind, ohne dass wir dadurch in Annahmeverzug geraten. Die Kosten der Annahmeverweigerung trägt der Lieferant. Weitergehende Rechte wegen Schuldnerverzugs behalten wir uns vor. Bei Anlieferung von Waren ist durch den Lieferant darauf zu achten, dass die im Auftrag des Lieferanten tätigen Transporteure spätestens um 14:00 Uhr – freitags um 11:00 Uhr – in dem betreffenden Werk bzw. an der von uns vorgegebenen Abladestelle eintreffen, da andernfalls eine Entladung am gleichen Tag nicht gewährleistet werden kann. Freitags nachmittags, samstags und sonntags ist die Anlieferung von Waren nicht möglich.

3.5

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie sonstige Personen des Lieferanten, die in Erfüllung oder Verrichtung des Vertragsgegenstandes Arbeiten auf dem Werksgelände von Winkhaus ausführen, verpflichten sich, die geltenden Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von Winkhaus nebst der geltenden gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Die Haftung für und aus Unfällen, die vorgenannten Personen auf dem Werksgelände von Winkhaus zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern und soweit die Unfallursache nicht durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter von Winkhaus oder deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Bei einer Verletzung des Lebens, Körper- und Gesundheitsschäden haftet Winkhaus bereits bei einfacher Fahrlässigkeit.

3.6

Winkhaus ist verpflichtet, das Liefergut innerhalb angemessener Frist auf etwaige offensichtliche Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge muss, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurde, dem Lieferanten unverzüglich in Textform angezeigt werden. Die Rüge ist rechtzeitig erhoben, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verstecktenMängeln ab deren Entdeckung, bei dem Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge, wenn vorstehende Frist eingehalten wird.

3.7

Der Lieferant trägt die Gefahr der Versendung bis zum ordnungsgemäßen Eintreffen der Ware in unserem Werk bzw. an der von uns vorgegebenen Abladestelle. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist oder wenn wir den Versand auf eigene Rechnung vornehmen sollten.

3.8

Bei jeglichen Werkleistungen bzw. Werkverträgen (z.B. Konstruktionsaufträgen, Maschinenherstellung- und Lieferung) sind die Leistungen des Lieferanten mittels eines schriftlichen Abnahmeprotokolls durch Winkhaus förmlich abzunehmen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist das Datum der Abnahme für den Gefahrübergang maßgeblich. Eine fiktive Abnahme durch Ingebrauchnahme, Probebetrieb oder Zahlung der Vergütung der Werkleistung ist ausgeschlossen. Sofern und soweit der Lieferant Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen etc. zu erstellen hat, geht mit deren Übergabe das Eigentum auf Winkhaus über. Eine gesonderte Vergütung ist dafür nicht geschuldet. Die vertragsgegenständlichen Unterlagen sind Winkhaus im Original spätestens mit der Abnahme zu überlassen. Die vollständige Vorlage dieser Unterlagen ist echte Abnahmevoraussetzung. Soweit einzelvertraglich ein Probebetrieb vereinbart ist, sind die Unterlagen Winkhaus stets so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass diese in der Lage ist ohne Verzögerungen die Vertragsleistungen des Lieferanten im Probebetrieb sach- und fachgerecht zu beurteilen. Von Winkhaus zur Erbringung der Vertragsleistung dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Unterlagen sind sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Diese und sonstige für die Durchführung des Auftrages gefertigten und beschafften Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Skizzen usw.) bleiben Eigentum von Winkhaus und sind spätestens nach Beendigung des Auftrages an Winkhaus zurückzugeben. Der Lieferant darf keine Kopien oder sonstige Durchschriften anfertigen und/oder nach Beendigung des Auftrages in seinem Besitz behalten, es sei denn, Winkhaus hat dazu schriftlich ihre Zustimmung erteilt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts gemäß des BGB.


4. Zahlungsbedingungen

4.1

Aus jeder Rechnung und aus allen Versandpapieren müssen die Nummer der Bestellung und die Empfangsstelle ersichtlich sein. Fehlen diese Angaben, so übernehmen wir keine Gewähr für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. In diesen Fällen gerät Winkhaus nicht in Zahlungsverzug und die Berechtigung zum Skontoabzug bleibt erhalten. Die gemäß Auftrag gelieferten Waren werden nach den von uns nach Warenempfang festgestellten vertragsgemäß gelieferten Mengen beglichen.

4.2

Rechnungen sind binnen 21 Tage ab Zugang der Rechnung und Leistungserbringung unter Abzug von 3% Skonto zahlbar oder 60 Tage ab Rechnungszugang netto, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die Fälligkeit von Rechnungen für verfrühte Lieferungen, richtet sich nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

4.3

Alle geleisteten Zahlungen von Winkhaus erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer vertragsgerechten Lieferung des Lieferanten sowie kalkulatorischer und preislicher Richtigkeit der Rechnung. Ein Anerkenntnis der Vertragsmäßigkeit der Lieferung / Leistung durch bloße Zahlung ist ausgeschlossen.

4.4

Anzahlungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Stellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft oder anderen vergleichbaren Sicherheit einer europäischen Großbank oder eines europäischen Kreditversicherers.


5. Gewährleistungsansprüche

5.1

Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Vertragsprodukte frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und soweit vereinbart die garantierte Beschaffenheit besitzen. Die Mängelhaftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Zulieferern hergestellten und vom Lieferanten verwendeten Teile. Jede Lieferung ist, soweit erforderlich, mit einer technischen Betriebsanleitung, einem CE-Kennzeichen, UKCA-Kennzeichen bzw. einer EG-Konformitätserklärung zu versehen.

5.2

Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche stehen Winkhaus uneingeschränkt zu. In jedem Fall ist Winkhaus nach ihrer Wahl berechtigt vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung verlangen zu können bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5.3

Winkhaus ist berechtigt auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug gerät. Zusätzlich gelten folgende Regelungen:

  • Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.

  • Der Lieferant haftet für Ersatzteillieferungen, Reparaturen und Nachbesserungsarbeiten im gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand hinsichtlich der Transport-, Wege- und Arbeitskosten ohne Beschränkung.

  • Der Lieferant verpflichtet sich, Winkhaus auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, welche dem Dritten aufgrund einer Produkthaftung gegenüber Winkhaus erwachsen und durch einen Mangel oder Fehler des gelieferten Produktes des Lieferanten entstanden sind. Diese Freistellung gilt ausnahmslos auch für angemessene Kosten etwaig erforderlicher Rückrufaktionen einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche.

  • Wird gemäß einer zwischen Winkhaus und dem Lieferanten bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung bzw. dem in der Bestellung genannten Prüfverfahren die Überschreitung des maximal zulässigen Fehleranteils festgestellt, so ist Winkhaus berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mängelansprüche zu erheben und / oder auf Kosten des Lieferanten die gesamte Lieferung auf Mängel und Fehler zu überprüfen.

5.4

Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht anderweitige Verjährungsregelungen insbesondere gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 b), 445b, 478 Abs. 2, 634a BGB eingreifen bzw. anwendbar sind. Im Übrigen bleiben zwingende Bestimmungen des Lieferkettenregresses unberührt.

5.5

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen an Winkhaus zu liefern. Stellt der Lieferant nach Ablauf der 10-Jahresfrist die Produktion und entsprechend die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist Winkhaus darüber zu informieren und die Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zur Bevorratung zu geben.


6. Haftung - Freistellung - Versicherungsschutz

6.1

Der Lieferant haftet für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachen, für jeden Grad des Verschuldens und der Höhe nach voll und unbeschränkt. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden gemäß des Produkthaftungsgesetzes verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Winkhaus insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.

6.2

Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 6.1 ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Winkhaus rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme wird Winkhaus den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

6.3

Die in diesen Fällen erforderliche Unterrichtung der zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernimmt Winkhaus in Abstimmung mit dem Lieferanten.

6.4

Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss und Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung unter Einschluss von Schäden der erweiterten Produkthaftpflicht sowie Rückrufkosten mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung. Der Lieferant hat Winkhaus auf Verlagen den Nachweis über den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen. Im Einzelfall kann im Rahmen gesonderter Vereinbarung zwischen den Parteien die Deckungssumme der Versicherung bei begründeten Anlass angehoben oder herabgesetzt werden.

6.5

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, von uns beigestelltes Material zur Ausführung des Auftrags gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zu versichern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Reklamationen oder Beschädigungen an dem von Winkhaus beigestellten Material sowie über das auf dem Frachtbrief für die Frachtberechnung zugrunde gelegte Gewicht der Sendung, müssen sofort bei Übernahme des Materials gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur geltend gemacht werden.


7. Warenursprung, Präferenzen – Vorschriften im internationalen Warenverkehr

7.1

Der Lieferant ist verpflichtet, für alle von ihm gelieferten Artikel Nachweise des nicht präferenziellen oder präferenziellen Ursprungs vorzulegen.

7.2

Der Lieferant verpflichtet sich Winkhaus jährlich unaufgefordert eine aktuelle, gültige Langzeit-Lieferantenerklärung zur Verfügung zu stellen. Änderungen in den dort gemachten Angaben hat uns der Lieferant unverzüglich mitzuteilen.

7.3

Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte eigenverantwortlich darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr etwaigen Verboten, Beschränkungen und / oder speziellen Genehmigungspflichten unterliegen. Etwaige Genehmigungspflichten können sich insbesondere aus Ausfuhrlisten, Dual-Use VO, EU-Sanktionslisten, Embargo VO, US-Re-Exportvorschriften etc. ergeben. Sofern und soweit der Lieferant im Rahmen der ihm obliegenden Prüfungen von Fällen im vorstehenden Sinne Kenntnis erlangt, wird er dies in sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Warenbegleitdokumenten zweifelsfrei mittels nachvollziehbarer Angaben und Begründung kennzeichnen.

7.4

Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen sich als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen, besteht auf Anforderung von Winkhaus die Verpflichtung des Lieferanten, Winkhaus fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen in der Abwicklung solcher Warenlieferungen gehen zu Lasten des Lieferanten.

7.5

Sollte Winkhaus oder deren Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder sollte Winkhaus oder deren Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil erleiden und beruht dies auf einer falschen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür in vollem Umfang einzustehen bzw. wird Winkhaus von diesen Ansprüchen freistellen.


8. Sorgfalt in der Lieferkette - Stoffe in Produkten und Erzeugnissen - Nachhaltigkeit

8.1

Winkhaus unterliegt dem gesetzlichen Pflichtenkatalog des LkSG - Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. Der Lieferant wird auf Anfrage von Winkhaus die erforderlichen Informationen und Auskünfte, auch bezogen auf seine Lieferkette, nach bestem Wissen und Gewissen binnen angemessener Frist nach Zugang der Aufforderung in Textform und / oder über die Nutzung von Datenbanken (z.B. Integrity Next etc.) mitteilen, damit Winkhaus seinerseits in der Lage versetzt wird, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

8.2

Der Lieferant verpflichtet sich die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen des Unternehmens einzuhalten. Die Parteien vereinbaren, dass Winkhaus bei begründetem Anlass berechtigt ist, angemessene Kontroll- und Prüfungsrechte auszuüben, um zu gewährleisten, dass den Anforderungen des LkSG auch in der Lieferkette mit einem angemessenen Schutzniveau Rechnung getragen wird. Die Kontrollmechanismen können je nach Schweregrad eines (vermuteten) Verstoßes, insbesondere mittels elektronischer Befragungen, aber auch durch ein Audit bei dem Sitz des Lieferanten bzw. eines sonstigen Sitzes seiner Firma ausgeübt werden. Ein Audit bei dem Lieferanten ist vor der Durchführung in Textform binnen angemessener Frist dem Lieferanten bekanntzugeben. Die Parteien verpflichten sich stets die zwingenden Bestimmungen des Kartell- und Wettbewerbsrechts zu beachten und zu wahren.

8.3

Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte – soweit diese dem Anwendungsbereich unterfallen – insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) und der RoHS-Verordnung 2011/65/EU nebst künftiger Folgeverordnungen entsprechen.

8.4

Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf etwaiger Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Die Prüfung obliegt dem Lieferanten.

8.5

Der Lieferant stellt insbesondere Sicherheitsdatenblätter gemäß der REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 33 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen Winkhaus unaufgefordert zur Verfügung.

8.6

Erzeugnisse, die besonders besorgniserregende Stoffe gemäß der unter www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table abrufbaren Liste der Europäischen Chemikalienagentur (sog. Kandidatenstoffe) in der jeweils aktuellen Fassung in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent (w/w) enthalten und komplexe Produkte, welche solche Erzeugnisse enthalten, müssen in der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) eingerichteten Datenbank (ECHA-SCIP-Datenbank) registriert werden. Um die Registrierung sicherstellen zu können, verpflichtet sich der Lieferant, der solche Erzeugnisse oder komplexen Produkte an uns ausliefert, die entsprechende Bestandteile enthalten, zur Einhaltung und Umsetzung der nachfolgenden Pflichten je nach Anwendungsfall wie nachfolgend:

a) Lieferanten mit Sitz in der Europäischen Union (EWG)

Der Lieferant ist bei Verwendung von Kandidatenstoffen in seinen Produkten in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) verpflichtet, die erforderlichen Registrierungen in der SCIP-Datenbank vorzunehmen. Die Registrierungen in der SCIP-Datenbank sind vor der erstmaligen Lieferung und im Falle von Änderungen eines betroffenen Erzeugnisses/komplexen Produktes, die Auswirkungen auf den Inhalt der Registrierung haben- oder wenn die Lieferung bereits erfolgt ist, unverzüglich vorzunehmen. Sofern es sich bei dem durch den Lieferanten gelieferten Produkt um ein komplexes Produkt handelt, welches sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzt, hat der Lieferant sicherzustellen, dass neben der Registrierung des komplexen Produkts auch Registrierungen für die in dem Produkt enthaltenen Erzeugnisse vorhanden sind, sofern diese Kandidatenstoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, Winkhaus die für die jeweiligen Erzeugnisse/komplexen Produkte einschlägige Identifizierungsnummern / SCIP-Nummern mitzuteilen.

b) Lieferanten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (EWG)

Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche für die Registrierung notwendige Informationen nach Maßgabe der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) unaufgefordert mitzuteilen. Die Mitteilung hat vor der erstmaligen Lieferung eines betroffenen Erzeugnisses/komplexen Produkts und im Falle von Änderungen des jeweiligen Erzeugnisses/komplexen Produkts, die Auswirkungen auf den Inhalt der Informationen haben, vor der ersten Lieferung des geänderten Erzeugnisses/komplexen Produkts und sofern eine Lieferung bereits erfolgt ist, unverzüglich zu erfolgen.

Sofern die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, damit wir unsere Registrierung in der SCIP-Datenbank ordnungsgemäß vornehmen können, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Anfrage weitere Informationen mitzuteilen, sofern diese für die Vornahme der Registrierung erforderlich sind. Gleiches gilt bei einer Änderung der SCIP-Datenbank. Winkhaus ist berechtigt dem Lieferanten ein Formular zur Bereitstellung der Informationen vorzugeben und dieses bei Bedarf anzupassen, damit wir unsere Registrierung ordnungsgemäß vornehmen können. Die Vorgabe eines Formulars durch uns schränkt die vorstehenden Informationsverpflichtungen des Lieferanten weder ein, noch entbindet ihn dies von der eigenverantwortlichen Prüfung und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.

8.7

Die Verpflichtungen des Lieferanten gemäß den Bestimmungen der Ziffer 8.1 bis 8.6 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten unabhängig von einer mitgliedstaatlichen Umsetzung und Fortschreibung dieser Regelwerke, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8.8

Die Winkhaus Unternehmensgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, bei jeglichen Vergabe- und Beschaffungsvorgängen bei Lieferanten, der nachhaltigen Wertschöpfung von Ressourcen und dem Schutz der Umwelt angemessen Rechnung zu tragen und diese bei der Vergabeentscheidung zu berücksichtigen.

8.9

Die Pflicht zur Einhaltung der vorbezeichneten Normen und Regelwerke, sowie die Übermittlung entsprechender Daten und Auskünfte ist eine echte Vertragspflicht. Sofern und soweit der Lieferant seinen Verpflichtungen und / oder der Aufforderung zur Übermittlung trotz Mahnung in Textform unter angemessener Fristsetzung nicht nachkommt, ist Winkhaus berechtigt das konkrete Vertragsverhältnis und / oder den Rahmenvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen bzw. den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant hat Winkhaus von in dem Einflussbereich des Lieferanten schuldhaft verursachten Verstößen, für die Winkhaus von Dritten in Anspruch genommen wird oder werden kann, auf erstes Anfordern freizustellen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis unbenommen, dass Winkhaus durch den schuldhaften Verstoß kein oder nur ein geringerer als von Winkhaus beanspruchter Schaden entstanden ist.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1

Von Winkhaus zur Verfügung gestelltes Material, Modelle, Formen, Werkzeuge, Unterlagen, Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Kenntnisse und Vorgänge einschließlich geheimen Know-hows sowie noch nicht veröffentlichte Anmeldungen Winkhaus obliegender gewerblicher Schutzrechte, bleibt Eigentum von Winkhaus.

9.2

Beigestelltes Material bzw. Gegenstände sind sofort nach Übernahme ausdrücklich in geeigneter Weise als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu lagern. Sie dürfen nicht für vertragsfremde Zwecke genutzt werden.

9.3

Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für Winkhaus vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Winkhaus nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Winkhaus das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Winkhaus gehörenden Sache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.4

Wird die von Winkhaus beigestellte Sache mit anderen, Winkhaus nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Winkhaus das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Winkhaus anteilsmäßig, in Höhe des Wertes der beigestellten Sache, Miteigentum überträgt, der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für Winkhaus.

9.5

Der Auftragnehmer haftet für ihren Verlust oder ihre Beschäftigung bzw. missbräuchlichen Benutzung bis zur ordentlichen Rückgabe. Nach Beendigung des Auftrages sind diese Gegenstände ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Von einer bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung oder sonstigen (Zwangs-) Vollstreckungsmaßnahme sowie von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

9.6

Soweit die aus Ziffer 9.3 und 9.4 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von Winkhaus um mehr als 10 % übersteigen, ist Winkhaus nach ihrer Wahl auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet.

9.7

Mit der Versendung der Ware verzichtet der Lieferant uns gegenüber auf einen in seinen Lieferbedingungen etwa vorgesehenen Eigentumsvorbehalt.


10. Höhere Gewalt – Force Majeure

10.1

Soweit ein Vertragspartner infolge höherer Gewalt gemäß Ziffer 10.2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von seiner Leistungspflicht frei. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.

10.2

Ein Fall höherer Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristischen Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Krankheiten, gleich ob bekannt oder unbekannt, Quarantänemaßnahmen oder Arbeitskämpfe, welches außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegt und durch das eine Vertragspartei ganz oder teilweise and der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldeten Betriebsstörungen (Feuer, Wasser, Maschinenschäden) oder behördliche Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen.

10.3

Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technischen und wirtschaftlichen vertretbaren Maßnahmen dafür zu sorgen, dass er seine Vertragspflichten schnellstmöglich wieder zu erfüllen vermag.

10.4

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die geänderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz.

10.5

In Fällen höherer Gewalt wird Winkhaus für die Dauer und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von der Leistungspflicht ohne jede Haftung und Regresspflicht nach dem Gesetz oder Vertrag befreit. Zu Deckungsgeschäften (also einer Beschaffung aus anderen Quellen) oder zu einer Produktionsverlagerung ist Winkhaus nicht verpflichtet.


11. Schutzrechte und Geheimhaltung

11.1

Der Lieferant gewährleistet, dass bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Produkte im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

11.2

Wird Winkhaus von einem Dritten wegen der Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant Winkhaus auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen die Winkhaus und / oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

11.3

Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

11.4

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Rechte gleich welcher Art vor. Diese sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne Zustimmung von Winkhaus nicht zugänglich gemacht werden.

11.5

Alle Ergebnisse, die bei der Erbringung einer (Werk-) Vertragsleistung durch einen Lieferanten erzielt werden, stehen einschließlich etwaiger Erfindungen und der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz mit ihrem Entstehen ausschließlich Winkhaus zur uneingeschränkten Nutzung und Verwertung zu. Soweit im Hinblick auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz erforderlich, wird der Lieferant in geeigneter Form sicherstellen, dass Erfindungen unverzüglich auf Winkhaus übergehen. Winkhaus kann etwaige in den Arbeitsergebnissen enthaltene Erfindungen nach eigenem Ermessen im In- und/oder Ausland zum Schutzrecht anmelden und die sich hieraus ergebenden Schutzrechte weiterverfolgen oder fallenlassen.


12. Datenschutz

12.1

Sämtliche von dem Lieferanten übermittelten Daten, insbesondere unserer Ansprechpartner bei dem Lieferanten, werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben und verarbeitet. Dies beinhaltet auch die Verarbeitung in IT-Systemen.

12.2

Der Lieferant verpflichtet sich die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung sowie der jeweils korrespondierenden nationalen Bestimmungen (für Deutschland z.B. das Bundesdatenschutzgesetz) in der jeweils gültigen Form zu beachten und einzuhalten. Der Lieferant hat uns im Fall von Datenschutzvorfällen unverzüglich zu informieren und alle notwendigen Informationen zur Dokumentation und ggf. Meldung des Datenschutzvorfalls per E-Mail an datenschutz@winkhaus.de zur Verfügung zu stellen. Der Abschluss eines gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV) bleibt den Parteien unbenommen.


13. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung und Abtretungsverbot

Gegen unsere Forderung ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur zulässig, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt und zur Zahlung fällig ist. Die Abtretung von Forderungen aus der Vertragsbeziehung darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keiner der Vertragsparteien abgetreten werden.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1

Als Erfüllungsort für alle sich aus der Lieferung oder Leistung ergebenden Rechte und Verpflichtungen wird unser für den Wareneingang bzw. für die Leistung bezeichnetes Werk vereinbart.

14.2

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten wird gegenüber Vertragspartnern die Kaufleute sind, Münster in Westfalen vereinbart. Wir behalten uns das Recht vor den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) – UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.


15. Schlussbestimmungen

15.1

Anfragen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie jegliche andere Korrespondenz von Winkhaus mit dem Lieferanten darf nicht zu Werbezwecken genutzt werden. Etwas anderes gilt nur dann, sofern und soweit Winkhaus vorher die Zustimmung in Textform zu der konkreten Werbung erteilt hat und die Form der Werbung von dem Lieferanten ausdrücklich und eindeutig dargelegt wird.

15.2

Soweit Handelsklauseln nach den Internationalen Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, so gelten die Incoterms in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

15.3

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (EKB) sind originär in deutscher Sprache erstellt worden. Jede Übersetzung dieser Vereinbarung in eine andere Sprache als deutsch, erfolgt ausschließlich zur Einhaltung etwaiger gesetzlicher Vorgaben und / oder zu Referenzzwecken. Bei Auslegungsfragen und / oder Widersprüchen, ist demnach ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.


16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (EKB) aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, wird der übrige Inhalt dieser Bedingungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden in diesen Fällen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Vereinbarung treffen die den ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalten möglichst nahekommt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Vereinbarung einer Klausel, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt, ohne selbst unwirksam zu sein, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend auch für Lücken dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der darunter geschlossenen Verträge.

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